Leitlinien zum Krankentransport
Bitte beachten !
Häufig ist es notwendig, dass die Fahrt zur Behandlung durch ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen aus wichtigem Grund verordnet wird.
Gern sind wir hier ihr Partner, der Sie zuverlässig und pünktlich ins Krankenhaus oder zum Behandlungsort fährt und sich um die Abrechnung der entstandenen Kosten, mit ihrer Krankenkasse kümmert.
Damit dies auch reibungslos und ohne viel Bürokratieaufwand geschehen kann, möchten wir ihnen einen Leitfaden zur Verfügung stellen, der es ermöglicht, ihre Kosten unanfechtbar der Krankenkasse gegenüber
in Rechnung zu stellen, denn niemand möchte, dass die Kostenübernahme am Ende doch abgelehnt wird und sie die Leistungen selbst bezahlen müssen.
Mit der Vorlage aller nötigen Unterlagen und der Klärung ihrer persönlichen Zuzahlung bei Fahrtantritt mit unserem Unternehmen, gehen wir somit bösen Überraschungen aus dem Wege.
Voraussetzung für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt ist immer eine vorherige Verordnung des Arztes.
Ihr Arzt (auch Kassenzahnarzt oder u.U. psychologischer Psychotherapeut) hat für eine solche Verordnung einen Vordruck „Verordnung einer Krankenbeförderung“, auf dem er bescheinigt, dass die Beförderung zu einer
kassenärztlichen Leistung zwingend medizinisch notwendig ist, sowie nähere Angaben dazu macht, wie die Beförderung zu erfolgen hat. Dies beinhaltet:
• zwingende medizinische Notwendigkeit
• Notwendigkeit der Beförderung auf direktem Weg (für Hin- und Rückfahrt gesondert zu begründen)
• sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, kann auch eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl verordnet werden, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
Voraussetzung für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt ist in vielen Fällen die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse (zusätzlich zur Verordnung des Arztes).
Die nachfolgenden Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick, welche Gründe zur Verordnung einer Krankenbeförderung durch Ihren Arzt führen können und in welchen Fällen Sie darüber hinaus vorab die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen
müssen. Legen Sie die ärztliche Verordnung möglichst frühzeitig der Krankenkasse vor. Die Krankenkasse legt Dauer, Beförderungsmittel, Anteil ihrer Zuzahlung, sowie die Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.
Achtung: Voraussetzung ist immer eine ordentlich ausgefüllte Verordnung des Arztes !
Ist eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich?
1 Fahrten zu einer stationären Behandlung >> nein
2 Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (unter bestimmten Bedingungen1)>>nein
3 Fahrten zu einer ambulanten Operation (Datum ist anzugeben) >>Vorsorgliche Beantragung, da nicht immer genehmigt wird
4 Fahrten zur Vor- und Nachbehandlung einer ambulanten OP (Datum ist anzugeben) >>Vorsorgliche Beantragung, da nicht immer genehmigt wird
5 Ambulante Behandlung mit Schwerbehindertenausweis Merkzeichen aG, Bl oder H >> nein
6 Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 4 oder 5 >> nein
7 Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 3, sofern dauerhafte Mobilitätseinschränkung >> nein
8 Ambulante Behandlung mit vergleichbarer Mobilitätseinschränkung zu Nr. 5 bis 7 >> ja
9 Ambulante Behandlung: Patienten, die in hoher Frequenz aufgrund einer Grunderkrankung therapiert werden und für die diese Form der Beförderung zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist >>ja
10 Ambulante Behandlung: Dialysebehandlung3 >> ja
11 Ambulante Behandlung: Onkologische Strahlentherapie3 >> ja
12 Ambulante Behandlung: Parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie3 /parenterale onkologische Chemotherapie >>ja
Bitte beachten Sie: Nicht immer sind Krankenfahrten planbar. Wird eine Krankenfahrt aufgrund einer akuten Erkrankung notwendig und Sie können keine vorherige Genehmigung einholen (Nacht, Wochenende, Feiertage), kann
die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden. So sieht es ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen vor, auf den Sie sich ggf. beziehen können.
Krankenfahrten sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig.
Wie zahlreiche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sind auch Krankenfahrten zuzahlungspflichtig. Die Höhe der Zuzahlung ( 5,00/10,00 €) richtet sich nach dem jeweiligen Fahrpreis der Fahrt und ist mit Fahrtantritt in bar bei unseren
Mitarbeitern zu entrichten. Gern erstellen wir ihnen hierfür eine Quittung.
Krankenfahrten sind ab dem Erreichen der Belastungsgrenze zuzahlungsfrei.
Für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze vorgesehen. Erreicht die Summe Ihrer Zuzahlungen (alle Zuzahlungen, also neben Krankenfahrten auch Zuzahlungen
im Krankenhaus, Arzneimittel etc.) in einem Kalenderjahr diese Belastungsgrenze, so werden Sie auf Ihren Antrag hin für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen freigestellt. Ihre Krankenkasse ist in diesem Fall dazu
verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Ihre Krankenkasse führt auf Ihren Wunsch hin eine theoretische Berechnung durch. Viele Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung im Voraus zu erhalten, wenn eine Vorabzahlung des Betrags der Belastungsgrenze geleistet wird.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir berechtigt sind, Kürzungen oder Ablehnungen der Fahrtkostenübernahme durch ihre Krankenkasse, ihnen in Rechnung zu stellen. Klären Sie dies anschließend bitte direkt mit ihrer Krankenkasse.
Quelle : Bundesverband Taxi / Ausgabe 2026 LTV.